Was ändert sich konkret?

Das revidierte GwG dehnt seinen Geltungsbereich erheblich aus und schafft zugleich diverse relevante Ausnahmen. Art. 2 nGwG führt neu den Begriff des Beraters ein, der unter anderem sämtliche juristischen und natürlichen Personen erfasst, die berufsmässig bei Grundstückstransaktionen mitwirken.

Dieser sehr breite Anwendungsbereich wird sodann durch zahlreiche Ausnahmen in Art. 2 Abs. 4ter nGwG eingeschränkt.

Wer neu als Berater gilt, muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen und Sorgfaltspflichten analog zu denjenigen von Finanzintermediären einhalten (vgl. Art. 8b ff. nGwG). Betroffene Unternehmen müssen überdies interne Weisungen erlassen, regelmässige Schulungen durchführen und eine GwG-Kontaktperson bestimmen. Diese muss einen Grundkurs sowie jährliche externe Weiterbildungen absolvieren.

Wer ist betroffen?

Immobilienmakler wirken berufsmässig bei Grundstückstransaktionen mit. Sie gelten deshalb als Berater und müssen die oben erwähnten Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten.

Auch Notare und Anwälte, die an Immobilientransaktionen mitwirken, werden dem GwG unterstellt. Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen im Rahmen einer Kontrolle durch eine SRO nur dann weitergegeben werden, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.

Ob Immobilienbewerter als Berater gelten, ist noch nicht abschliessend geklärt.

Fazit:
Erhebliche Unsicherheiten bleiben.
Kosten und Bürokratieaufbau sind dagegen sicher.

Die GwG-Revision bringt substanzielle neue Pflichten und Kosten für weite Teile der Immobilienbranche mit sich. Makler, Notare und Anwälte werden voraussichtlich direkt als Berater eingestuft. Für Bewerter, Planer und andere Spezialisten bleibt die Rechtslage unklar. Zentrale Begriffe wie «Beratungstätigkeit» und «Hilfsperson» sind nicht hinreichend präzise definiert.

Immobilienprofis sind gut beraten, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen, frühzeitig interne Prozesse zu überprüfen und – falls noch nicht geschehen – den Anschluss an eine SRO zu evaluieren.